Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) – Druckveredelung GRÄFE Druckveredelung GmbH

Stand: September 2021

§ 1 Geltung der ABL
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der GRÄFE Druckveredelung GmbH, im Folgenden GRÄFE genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.
Andere Bedingungen erkennt GRÄFE – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, GRÄFE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von GRÄFE.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen GRÄFE und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.

§ 2 Beratung
1. GRÄFE berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Die Beratung von GRÄFE erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
3. Die Beratung von GRÄFE erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von GRÄFE erstellten Produkte und Leistungen.
Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch GRÄFE erbracht werden.
4. Die Beratungsleistungen von GRÄFE basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.

§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Muster
1. Angebote von GRÄFE sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungs-daten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sonstige Leistungen von GRÄFE. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von GRÄFE, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von GRÄFE ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
8. GRÄFE ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
10. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
11. Die Leistungen von GRÄFE ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
12. GRÄFE behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann GRÄFE, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z. B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.

§ 4 Rahmenverträge, Bestellungen auf Abruf
1. Ist von GRÄFE mit dem Auftraggeber ein Rahmenvertrag vereinbart worden, nach welchem der komplette Jahresbedarf gefertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte
vertragliche Vereinbarung zwischen GRÄFE und dem Auftraggeber möglich.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es
einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist GRÄFE berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Änderungen, Abweichungen
1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrück-liches schriftliches Verlangen übersandt.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. GRÄFE behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

§ 6 Lieferzeit, Teillieferungen
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber GRÄFE nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von GRÄFE verlassen hat oder GRÄFE die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
6. GRÄFE ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
7. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abge-rechnet werden.
8. GRÄFE verpflichtet sich, im Falle eines schuldhaft verursachten Lieferverzugs, dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Verzugsschadens im gesetz-
lichen Umfang zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechungen.

§ 7 Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme, Lagerkosten
1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann GRÄFE für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
GRÄFE ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von GRÄFE nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
4. Ist GRÄFE berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Liefer- und Leistungshindernisse
1. In den Fällen höherer Gewalt ist GRÄFE ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis GRÄFE die Lieferung oder Leistungserbringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch GRÄFE unverzüglich zu erstatten.
2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches GRÄFE daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von GRÄFE aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit   GRÄFE nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von GRÄFE liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von GRÄFE nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch GRÄFE verhindert.
4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage überschreitet.
5. GRÄFE ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit GRÄFE ohne Verschulden von einem eigenen Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird GRÄFE den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich erstatten.
6. Die in § 8 aufgeführten Rechte stehen GRÄFE auch dann zu, soweit sich GRÄFE bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.

§ 9 Preise, Zahlung
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Gesamtpreis, per. 1.000 Stück oder je Stück in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2010 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von GRÄFE nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
2. GRÄFE ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
3. GRÄFE ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
5. GRÄFE ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7. Die Regulierung durch Wechsel oder Scheck ist nicht gestattet.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von GRÄFE gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte
Forderung erbracht, so ist GRÄFE berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist GRÄFE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist GRÄFE berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist GRÄFE berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei
sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von GRÄFE nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen GRÄFE gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von GRÄFE.
13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn GRÄFE seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
Ist eine Leistung von GRÄFE unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.
14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von GRÄFE Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
15. GRÄFE ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.
16. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und GRÄFE nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem GRÄFE belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob GRÄFE Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

§ 10 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von GRÄFE. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
2. Erfüllungsort der an GRÄFE zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von GRÄFE.
3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch GRÄFE angezeigt wurde.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreifeerklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.
Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt GRÄFE Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
7. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und GRÄFE davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Warenanlieferung, Eingangskontrolle durch GRÄFE
1. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulieferungen haftet GRÄFE nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch GRÄFE.
2. Die zu bearbeitenden Waren werden von GRÄFE auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist GRÄFE nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die GRÄFE durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
4. GRÄFE steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel-vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
5. Die GRÄFE vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist GRÄFE berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber GRÄFE die Rückgabe der Gegenstände verlangt.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und GRÄFE hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie GRÄFE eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des
§ 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber überlässt GRÄFE die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich GRÄFE die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Maßabweichungen der von GRÄFE zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können gering-fügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

§ 13 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von GRÄFE vorliegt, ist GRÄFE nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit GRÄFE auch durch den Auftraggeber erfolgen.
3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
5. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

§ 14 Rechtsmängel, Urheber- und sonstige Schutzrechte
1. Aufträge nach GRÄFE übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn GRÄFE infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber GRÄFE von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
2. Die Haftung von GRÄFE für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln ist GRÄFE nach seiner Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
4. Die Haftung von GRÄFE für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von GRÄFE auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von GRÄFE zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
6. Die von GRÄFE zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum von GRÄFE und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen GRÄFE zu.
7. Sämtliche von GRÄFE entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von GRÄFE und dürfen ohne Zustimmung durch GRÄFE in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
8. Sofern GRÄFE im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte GRÄFE unter Berufung auf
bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist GRÄFE, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jeder weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird GRÄFE durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.

§ 15 Haftung
1. GRÄFE haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. GRÄFE haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet GRÄFE auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung von GRÄFE auf den Umfang und die Höhe der GRÄFE-Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch GRÄFE, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Für deliktische Ansprüche haftet GRÄFE entsprechend der vertraglichen Haftung.
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
7. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen GRÄFE bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
8. Eine Haftung von GRÄFE ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
9. Soweit die Haftung von GRÄFE ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von GRÄFE.
10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, GRÄFE auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
11. Hinsichtlich der GRÄFE vom Auftraggeber überlassenen Sachen, insbesondere Unterlagen oder Datenträgern, ist der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt, die GRÄFE in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („diligentia quam in suis“).
12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GRÄFE von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und GRÄFE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 16 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von GRÄFE sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn GRÄFE den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 17 Eigentumserwerb, -vorbehalt, Pfandrecht
1. GRÄFE behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller GRÄFE aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
GRÄFE behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Wird Eigentum von GRÄFE mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt GRÄFE Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt GRÄFE Eigentum im Verhältnis des Wertes der GRÄFE-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Sofern GRÄFE durch seine Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich GRÄFE das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an GRÄFE abzutreten.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von GRÄFE steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit GRÄFE nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an GRÄFE abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten GRÄFE-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von GRÄFE, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter GRÄFE-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an GRÄFE abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist GRÄFE berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Auftraggeber informiert GRÄFE unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von GRÄFE hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von GRÄFE stehenden Waren und über die an GRÄFE abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt GRÄFE bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von GRÄFE zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht GRÄFE ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von GRÄFE gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von GRÄFE um mehr als 10 %, so wird GRÄFE auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 18 Bearbeitung von Materialien
Überlässt der Auftraggeber GRÄFE Materialien zur Bearbeitung gelten
ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleich welcher Art ist GRÄFE frei Haus zu liefern.
2. Die zu bearbeitenden Waren werden von GRÄFE bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist GRÄFE nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
3. Die GRÄFE überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird GRÄFE den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung durch GRÄFE über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
4. Erweist sich GRÄFE überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind GRÄFE die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
5. Bei der Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beischnitt, Ausstanzen und dergleichen bei GRÄFE.
6. Stellt der Auftraggeber Druckfilme zur Verfügung, dann nur in Verbindung mit korrigierten Andrucken.
7. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von GRÄFE erstellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftraggeber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
GRÄFE ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Auftraggeber angelieferten Ware haftet GRÄFE nicht.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die GRÄFE durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
10. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von GRÄFE kein Ersatz geleistet.

§ 19 Werkzeuge
1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung der GRÄFE bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 19 begründeten Verpflichtungen von GRÄFE erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht GRÄFE ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

§ 20 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch GRÄFE bekannt waren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von GRÄFE wahren.
2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von GRÄFE weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
4. Verfahren, die GRÄFE dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von GRÄFE unzulässig.
5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit GRÄFE gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GRÄFE erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit GRÄFE werben.
6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von GRÄFE Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.

§ 21 Geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von GRÄFE das für den Geschäftssitz von GRÄFE zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftraggebers.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
4. Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 22 Kontaktdaten
GRÄFE Druckveredelung GmbH
Eckendorfer Straße 82 - 84
33609 Bielefeld

Fon: +49 (0) 521 97205-0
Fax: +49 (0) 521 97205-50

E-Mail: info@graefe-druckveredelung.de
www.graefe-druckveredelung.de

Geschäftsführer: Frank Denninghoff, Christian Denninghoff
Registergericht: Amtsgericht Bielefeld
Handelsregister Nr.: HRB 33834
Ust.ID-Nr.: DE 251154721
Steuer-Nr.: 5305/5828/0018

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL), Stand: Mai 2019

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